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Statuten
des CTAC
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Stand 29. Januar 2001
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| Art. 1 |
Name, Sitz
Unter dem Namen 'Citroën Traction Avant Club' besteht ein
Verein im Sinne der Art. 66ff ZGB. Sitz des Vereins befindet sich beim Wohnort des Präsidenten.
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| Art. 2 |
Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Citroën-
Modelle 'Traction Avant' der Jahre 1934 - 1957, sowie deren Vorgänger.
2) Es wird ein möglichst originalgetreuer Zustand der Fahrzeuge
angestrebt.
3) Der Verein hat namentlich folgende Aufgaben:
- Organisation von Treffen und ähnlichen Anlässen
- Regelmässige Information der Mitglieder durch Herausgabe
eines Mitteilungsblattes (mindestens 4 Mal im Jahr).
- Aufnahme von Ersatzteilinformationen.
- Führen einer Fachbibliothek und eines Archivs.
- Wahrung der Interessen um die Zulassung der Fahrzeuge im Strassenverkehr.
4) Soweit nötig arbeitet der Verein mit anderen Institutionen
zuzusammen. 5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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| Art. 3 |
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, deren Interessen sich mit dem Vereinszweck decken.
2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages
oder mit der Annahme eines Amtes.
3) Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 80.-, die Mahngebühr
Fr. 10.-.
Inhaber eines Amtes und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss
aus wichtigen Gründen oder durch Ablauf der Mahnfrist zur
Bezahlung des Mitgliederbeitrages. |
| Art. 4 |
Organisation
1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung
und die Revisoren.
2) Der Verein besteht aus vier regionalen Organisationsgruppen.
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| Art. 5 |
Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung stehen folgende Aufgaben zu:
- Genehmigung der Jahresrechnung.
- Ausschluss von Mitgliedern bei krassem Verstoss gegen die Statuten.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem
Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss braucht
die Zustimmung von 80% der anwesenden Mitglieder.
3) Pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand oder 20 Mitglieder können eine ausserordentliche
Versammlung einberufen. |
| Art. 6 |
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Zentralvorstand (Präsident,
Vizepräsident, Aktuar und Kassier) und vier regionalen Organisationsgruppen.
2) Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist unbeschränkt
möglich.
3) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Auslagenersatz sowie
Befreiung vom Mitgliederbeitrag.
4) Der Vorstand kann Mitglieder mit besonderen Aufgaben vom Mitgliederbeitrag
befreien.
5) Der Vorstand legt die Daten und die dafür verantwortlichen
regionalen Organisationsgruppen der Treffen fest. |
| Art. 7 |
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an
eine durch die Mitglieder zu bestimmende, schweizerische, der
Öffentlichkeit zugängliche, technische Sammlung oder
an ein Museum. |
| Art. 8 |
Schlussbestimmungen
Die Statuten sind mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung
vom 27. Juni 1976 in Kraft getreten.
Die Revision der Statuten wurde durch die Mitgliederversammlungen
vom 23. September 1979 und vom 9. September 1984 angenommen.
Die revidierten Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung
vom 29. Januar 1989 in Kraft.
Der revidierte Jahresbeitrag tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung
vom 29. Januar 1995 in Kraft. |
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Der Präsident: Hans Georg
Koch
Der Aktuar: André Baumann |